MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS

BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 485 Anlage 11

 

1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.

2. UMZÄUNUNG

Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.

 

3. STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE

Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden. Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.

 

4. BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT

4.1. Lamas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas haben. 4.2. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas in Gehegen mit befestigtem Boden.

Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:

Gehegeart

 

Mindeststallfläche

pro Gruppe

 

Mindeststallfläche

pro adultem Tier

 

Mindestgehegefläche

pro Gruppe

 

Mindestgehegefläche

pro adultem Tier

 

Gehege mit ausschließlich

befestigtem

Boden

 

6,00 m2

2,00 m2

250,00 m2

40,00 m2

 

Sonstige Gehege

6,00 m2

2,00 m2

800,00 m2

100,00 m2

 

 

5. BETREUUNG UND ERNÄHRUNG

Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben. Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein. Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.